Die Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. bildet die Grund­lage des Vere­ins Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW, sozusagen ihre Verfassung.

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In der Geschäft­sor­d­nung der Lan­desse­nioren­vertre­tung ist vere­in­bart, nach welchen Regeln wer und wie zu han­deln hat.

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SATZUNG
der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.

in der Fas­sung vom 11.05.23

Präam­bel

Die demographis­che Entwick­lung zeigt, dass die Zahl der älteren Men­schen weit­er steigen wird. Damit sind Verän­derun­gen in der Gesellschaft zu erwarten. Um dieser Her­aus­forderung zu begeg­nen, ist ein inten­siv­er Infor­ma­tion­saus­tausch erforder­lich. Die Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. dient dazu als Plat­tform und ist über­re­gion­al das Sprachrohr der älteren Generation.

§ 1 Name und Sitz

Der Vere­in führt den Namen Lan­desse­nioren­vertre­tung Nor­drhein-West­falen e. V. Er hat seinen Sitz in Düs­sel­dorf und ist in das Vere­in­sreg­is­ter eingetragen. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. ist der lan­desweite Zusam­men­schluss der kom­mu­nalen Senioren­vertre­tun­gen in Nordrhein-Westfalen.

Der Vere­in bezweckt die Förderung der Altenhil­fe entsprechend § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenord­nung. Zur Erfül­lung dieses Zwecks hat der Vere­in fol­gende Aufgaben:

  • die Inter­essen­vertre­tung der älteren Gen­er­a­tion in allen poli­tis­chen Belangen
  • die Verbesserung der Zusam­me­nar­beit auf kom­mu­naler Ebene
  • die Sol­i­dar­ität zwis­chen der älteren und jün­geren Gen­er­a­tion und dazu Aktiv­itäten der Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Gen­er­a­tio­nen zu fördern und zu entwickeln
  • die Förderung der aktiv­en Teil­nahme der älteren Gen­er­a­tion am gesellschaftlichen, poli­tis­chen und kul­turellen Leben
  • die Mitar­beit als Inter­essen­vertre­tung in den rel­e­van­ten lan­despoli­tis­chen Gremien
  • die Mitar­beit an der Erstel­lung eines Lan­des­förder­planes NRW sowie an der Umset­zung und Weit­er­en­twick­lung von Geset­zen und Verord­nun­gen auf Lan­des- und Bundesebene
  • die Förderung von Ini­tia­tiv­en und Aktivitäten
  • die Organ­i­sa­tion von Fort- und Weit­er­bil­dungs­maß­nah­men für die kom­mu­nalen Seniorenvertretungen

Der Vere­in ist kon­fes­sionell und parteipoli­tisch neu­tral und ver­tritt die Inter­essen der älteren Gen­er­a­tion gegenüber der Öffentlichkeit, der Poli­tik und Ver­wal­tung sowie Ver­bän­den und Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenord­nung (Förderung der Altenhil­fe). Er ist selb­st­los tätig und ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied wird auf Antrag die kom­mu­nale Senioren­vertre­tung. Andere Beze­ich­nun­gen kön­nten z. B. laut­en: Senioren­vertre­tung (SV), Senioren­beirat (SB), Senioren­rat (SR). Dabei kann es in jed­er Kom­mune nur eine anerkan­nte Senioren­vertre­tung geben. Mit­glied kann auch eine Kreis­se­nioren­vertre­tung wer­den, wenn sie ein Zusam­men­schluss der örtlichen Senioren­vertre­tun­gen in dem Kreis ist. Der Antrag auf Auf­nahme ist in Schrift- oder Textform (mit Satzung und Geschäft­sor­d­nung, soweit vorhan­den) an den Vor­stand der LSV NRW e. V. postal­isch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) zu richt­en, der über die Auf­nahme entschei­det. Mit der Auf­nahme erken­nt das Mit­glied die Satzung des Vere­ins an.
  2. Kom­mu­nale Senioren­vertre­tun­gen, die eine Mit­glied­schaft gemäß Nr. 1 nicht erlan­gen, kön­nen auf ihren Antrag als kor­re­spondierende Mit­glieder aufgenom­men wer­den. Sie haben diesel­ben Rechte und Pflicht­en, wie die Mit­glieder gemäß Nr. 1, ausgenom­men ist das Stimm­recht für die Mitgliederversammlungen.
  3. Bera­tende Mitglieder:

Ehre­namtliche Senioren­beauf­tragte kön­nen – für die Dauer ihrer Amt­szeit – als bera­tende Mit­glieder ohne Stimm­recht aufgenom­men wer­den, soweit in der Kom­mune keine anerkan­nte Senioren­vertre­tung existiert.

  • Ehren­mit­glieder:

Zu Ehren­mit­gliedern kön­nen solche Per­so­n­en ernan­nt wer­den, die sich beson­dere Ver­di­en­ste um die Arbeit für ältere Men­schen und/oder um den Vere­in erwor­ben haben. Die Ernen­nung erfol­gt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  • Beendi­gung der Mitgliedschaft:

     Die Mit­glied­schaft erlischt:

  1. bei ein­er kom­mu­nalen Senioren­vertre­tung durch Auflösung
  2. durch Aus­tritt, der dem Vor­stand in Schrift- oder Textform postal­isch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) mitzuteilen ist
  3. durch Auss­chluss auf Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung mit der Mehrheit von zwei Drit­tel der anwe­senden stimm­berechtigten Mitglieder

Mit dem Auss­chluss erlöschen alle Ansprüche dem Vere­in gegenüber.

§ 5 Organe des Vereins

          Die Organe des Vere­ins sind:

  1. die Mit­gliederver­samm­lung
  2. der geschäfts­führende Vorstand
  3. der erweit­erte Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich find­et im ersten Hal­b­jahr eine ordentliche Mit­gliederver­samm­lung statt, zu der alle Mit­glieder vom Vor­stand unter Angabe der Tage­sor­d­nung vier Wochen vorher in Schrift- oder Textform einzu­laden sind. Anträge zur Mit­gliederver­samm­lung müssen dem Vor­stand in Schrift- oder Textform postal­isch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) ein­gere­icht wer­den. Der Vor­stand gibt mit der Ein­ladung einen Schlusster­min für die Ein­re­ichung von Anträ­gen bekannt.
  2. Jedes ordentliche Mit­glied und die Vor­standsmit­glieder haben je eine Stimme. Die Ver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn 40 % der ordentlichen Mit­glieder zuge­gen sind. Die Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung bes­timmt die Geschäft­sor­d­nung. Über die Mit­gliederver­samm­lung und deren Beschlüsse ist ein Pro­tokoll anzufer­ti­gen, dass von der/dem Vor­sitzen­den und dem/der Schriftführer/in zu unterze­ich­nen und den Vere­ins­mit­gliedern zuzustellen ist.
  3. Der Mit­gliederver­samm­lung obliegen:
  4. die Ent­ge­gen­nahme des Rechen­schafts­bericht­es des Vor­standes und des Kassen­bericht­es der Kassen­prüfer über das abge­laufene Geschäftsjahr
  5. die Ent­las­tung des Vorstandes
  6. die Wahl des geschäfts­führen­den Vor­standes und des erweit­erten Vor­standes bzw. Nach­wahlen hierzu
  7. die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dür­fen dem Vor­stand nicht angehören
  8. die Beschlüsse zur Satzung
  9. die Entschei­dung und Beschlussfas­sung über einge­gan­gene Anträge
  10. die Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
  11. Außeror­dentliche Mitgliederversammlung

Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung muss vom Vor­stand ein­berufen wer­den, wenn min­destens ein Drit­tel der ordentlichen Mit­glieder dieses in Schrift- oder Textform mit Begrün­dung beantra­gen. Der Vor­stand kann eben­so beim Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des die Ein­beru­fung ein­er außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung beschließen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvor­stand beste­ht aus zehn Mitgliedern.
  2. Der geschäfts­führende Vor­stand, der ins Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen wird. Dieser beste­ht aus:
    1. der/dem Vor­sitzen­den
    1. der/dem stel­lvertre­tenden Vorsitzenden
    1. dem/der Schatzmeister/in
  3. Dem erweit­erten Vor­stand, dieser beste­ht aus dem geschäfts­führen­den Vor­stand sowie zusätzlich:
    1. dem/der Schriftführer/in
    1. sechs Beisitzern, vor­rangig für die Betreu­ung der Regierungs­bezirke und für die Gremienarbeit
  4. Der gesamte Vor­stand wird auf drei Jahre mit ein­fach­er Mehrheit gewählt.
  5. Die Wahl der/des Vor­sitzen­den, die Wahl der/des stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den sowie die Wahl der Schatzmeisterin/des Schatzmeis­ters hat vor der Wahl der übri­gen Vor­standsmit­glieder in geson­derten und geheimen Wahlgän­gen zu erfolgen.
  6. Die tur­nus­mäßige Wieder­wahl der/des Vor­sitzen­den kann nur ein­mal erfolgen.
  7. Schei­det ein Vor­standsmit­glied während der laufend­en Amtspe­ri­ode aus, so kann eine Nach­wahl in der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung durchge­führt werden.
  8. Je zwei Mit­glieder des geschäfts­führen­den Vor­standes sind gemein­sam vertretungsberechtigt.
  9. Der Gesamtvor­stand kann auf Vorschlag der/des Vor­sitzen­den für aus­geschiedene Vor­standsmit­glieder die Beru­fung koop­tiert­er, nicht stimm­berechtigter, Vor­standsmit­glieder für die Zeit bis zur näch­sten Mit­gliederver­samm­lung beschließen.
  10. Wählbar zum Vor­stand sind nur Per­so­n­en, die ein­er kom­mu­nalen Senioren­vertre­tung ange­hören, die ordentlich­es Mit­glied des Vere­ins ist.
  11. Der Gesamtvor­stand wird von der/dem Vor­sitzen­den, im Ver­hin­derungs­fall von dem/der Stellvertreter/in ein­berufen. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte der stimm­berechtigten Mit­glieder anwe­send ist. Die Beschlüsse bedür­fen der ein­fachen Mehrheit, wobei min­destens zwei geschäfts­führende Vor­standsmit­glieder zus­tim­men müssen.
  12. Über jede Sitzung ist ein Pro­tokoll zu fer­ti­gen, welch­es von der/dem Vor­sitzen­den und dem/ der Schriftführer/in zu unterze­ich­nen ist.
  13. Die Mit­glieder des Gesamtvor­standes üben ihre Tätigkeit unter Hin­weis auf § 9 Abs. 2 ehre­namtlich aus.
  14. Die Auf­gaben des Vor­stands sind:
  15. die Geschäfts­führung des Vereins
  16. die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung und Aus­führung der Beschlüsse
  17. die Auf­stel­lung des Haushaltsplanes
  18. die Vertre­tung des Vere­ins nach außen
  19. die Mitwirkung in anderen Organisationen

§ 8 Vereinsfinanzierung

  1. Der Vere­in finanziert sich durch:
  2. die Förderung durch die Lan­desregierung NRW
  3. andere öffentliche Mittel
  4. Mit­glieder­beiträge wer­den nicht erhoben.

§ 9 Ver­wen­dung von Vereinsmitteln

  1. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  2. Für Auf­gaben, die Vor­standsmit­glieder im Inter­esse des Vere­ins wahrnehmen, kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergü­tung (Ehre­namtspauschale) gewährt werden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsän­derun­gen kön­nen nur durch die Mit­gliederver­samm­lung mit Zwei-Drit­tel-Mehrheit der stimm­berechtigten anwe­senden Mit­glieder beschlossen werden.

§ 12 Auflö­sung des Vereins

  1. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er zu diesem Zweck ein­berufe­nen außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Die Auflö­sung ist vol­l­zo­gen, wenn min­destens zwei Drit­tel der stimm­berechtigten Mit­glieder dem Antrag zus­tim­men. Im Falle der Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks fällt das Vere­insver­mö­gen dem Land NRW für gemein­nützige Zwecke der Alte­nar­beit zu.
  2. Die/der Vor­sitzende und der/die Stellvertreter/in sind gemein­sam bei der Liq­ui­da­tion vertretungsberechtigt.

Die Satzung wurde in der Mit­gliederver­samm­lung am

11. Mai 2023 in Keve­laer beschlossen und tritt, vor­be­haltlich der Ein­tra­gung in das Vereinsregister,mit sofor­tiger Wirkung in Kraft.


GESCHÄFTSORDNUNG der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.

Dunantstr. 30 48151 Mün­ster
Tele­fon: (02 51) 21 20 50 Fax: (02 51) 2 00 66 13
E‑Mail: info@lsv-nrw.de Home­page: www.lsv-nrw.de

Die Geschäft­sor­d­nung regelt ergänzend zu der Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. die Auf­gaben und Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung nach § 6 der Satzung.

§ 1 Ein­beru­fung der Mitgliederversammlung

Der Vor­stand lädt unter Beach­tung des Para­graphen 6 der Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. unter Vor­lage der Tage­sor­d­nung schriftlich ein. Der Ladung sind entsprechende Vor­la­gen zu den Tage­sor­d­nungspunk­ten beizufügen.

§ 2 Tagesordnung

  • 1. Über die Tage­sor­d­nung wird zu Beginn der Ver­samm­lung abges­timmt. Anträge von Mit­gliedern zur Tage­sor­d­nung sind mit schriftlich­er Begrün­dung und einem Beschlussvorschlag spätestens drei Wochen vor der Mit­gliederver­samm­lung bei der Geschäftsstelle (Dunantstr. 30, 48151 Mün­ster) einzureichen.
  • 2. Die Tage­sor­d­nung kann zu Beginn der Ver­samm­lung auf­grund schriftlich­er Anträge, die durch min­destens drei Mit­glieder unter­stützt wer­den, zur Abstim­mung gestellt wer­den. Die Änderung erfol­gt, wenn diese von min­destens einem Drit­tel der anwe­senden, ordentlichen Mit­glieder gefordert wird.
  • 3. Anträge auf Änderung der Geschäft­sor­d­nung und der Satzung kön­nen während der Mit­gliederver­samm­lung nicht gestellt werden.

§ 3 Versammlungsleitung

  1. Die/der Vor­sitzende oder der/die Stellvertreter/in leit­et die Versammlung.
  • 2. Die Ver­hand­lungspunk­te der Tage­sor­d­nung sind von der Ver­samm­lungsleitung oder ein­er durch den Vor­stand beauf­tragten Per­son vorzu­tra­gen und zu erläutern. Bei Angele­gen­heit­en, die einem Auss­chuss zur Vor­bere­itung über­tra­gen wur­den, ist der beauf­tragten Per­son vor­ab das Wort zu erteilen.
  • 3. Der Ver­samm­lungsleitung ste­ht das Haus­recht zu.

§ 4 Rederecht

  1. Red­erecht haben alle Mit­glieder, die Mit­glieder des Vor­standes der LSV sowie der/die wis­senschaftliche Berater/in.
  • 2. Wort­mel­dun­gen erfol­gen per Handze­ichen oder schriftlich. Bei der Aussprache ist in der Rei­hen­folge der Wort­mel­dun­gen in der Red­nerliste zu ver­fahren. Erstred­ner erhal­ten den Vorzug vor Mehrfachred­nern zum gle­ichen The­ma. Die Ver­samm­lungsleitung kann Abwe­ichun­gen ges­tat­ten, wenn dieses zur Aufk­lärung der Sache dient.
  • 3. Wort­mel­dun­gen zur Geschäft­sor­d­nung sind außer­halb der Red­nerliste zuzu­lassen. Der Antrag auf Schließung der Red­nerliste gilt als Antrag zur Geschäft­sor­d­nung. Der Antrag kann nur von ordentlichen Mit­gliedern gestellt wer­den, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
  • 4. Die Redezeit beträgt max­i­mal fünf Minuten.
  • 5. Vor der Abstim­mung kön­nen jew­eils ein ordentlich­es Mit­glied für den Antrag und ein ordentlich­es Mit­glied gegen den Antrag sprechen.

§ 5 Man­dat­sprü­fung und Stimmrecht

  1. Vor Abstim­mungen oder Wahlen hat eine Man­dat­sprü­fung zu erfol­gen. Hierzu wird vor jed­er Mit­gliederver­samm­lung von der Geschäftsstelle und dem/der Schriftführer/in eine Anwe­sen­heit­sliste aus­gelegt, in der sich die ordentlichen und kor­re­spondieren­den Mit­glieder sowie die Begleit­per­so­n­en ein­tra­gen. Die Anzahl der ordentlichen Mit­glieder wird der Ver­samm­lungsleitung übermittelt.
  • 2. Stimm­berechtigt mit ein­er Stimme sind alle Senioren­vertre­tun­gen, die ordentlich­es Mit­glied in der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. sind sowie die Mit­glieder des Vor­standes der LSV NRW. Das Stimm­recht der Senioren­vertre­tun­gen wird aus­geübt durch die von ihnen entsandten Delegierten. Kor­re­spondierende Mit­glieder in der LSV NRW e. V. sind nicht stimm­berechtigt (§ 4.2 Satzung der LSV NRW e.V.).

§ 6 Abstimmungen

  1. Soweit die Geschäft­sor­d­nung nichts anderes bes­timmt, wer­den Abstim­mungen durch Handze­ichen mit ein­fach­er Mehrheit entsch­ieden. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • 2. Auf Antrag von min­destens drei Delegierten ist geheim abzustimmen.
  • 3. Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so wird über den weit­er gehen­den Antrag zuerst abgestimmt.

§ 7 Behand­lung der Anträge

  1. Der Vor­stand gibt mit der Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung einen Schlusster­min für die Ein­re­ichung von Anträ­gen zur Mit­gliederver­samm­lung bekannt.
  • 2. Der Vor­stand bestellt rechtzeit­ig eine Antrags­ber­atungskom­mis­sion, die nach Antragss­chluss zur Beratung der Anträge ein­berufen wird.
  • 3. Die Antrags­ber­atungskom­mis­sion set­zt sich zusam­men aus Mit­gliedern des Vor­standes und jew­eils einem Mit­glied der antrag­stel­len­den Seniorenvertretung.
  • 4. Auf­gabe der Antrags­ber­atungskom­mis­sion ist es, die einge­gan­genen Anträge auf sach­liche Richtigkeit zu über­prüfen und ggf. weit­ere Änderun­gen mit der antrag­stel­len­den Senioren­vertre­tung abzus­tim­men. Die Anträge wer­den der Mit­gliederver­samm­lung in Form ein­er Beschlussempfehlung vorgestellt.

§ 8 Aus­führung der Beschlüsse

Der Vor­stand führt die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung aus. Die Antrags­bear­beitung mit entsprechen­der Adressierung ist schnell­st­möglich einzuleit­en. Die Mit­glieder sind von den Ergeb­nis­sen ihrer Anträge zu unterrichten.

§ 9 Ausschüsse

  1. Zur Erfül­lung ständi­ger und ein­ma­liger Auf­gaben kön­nen die Mit­gliederver­samm­lung und der Vor­stand Auss­chüsse berufen, die eine Beschlussfas­sung vor­bere­it­en. Die Auss­chüsse wählen ihre Sprech­er selbst.
  • 2. Auf Antrag der Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder kann die Beratung über einen Tage­sor­d­nungspunkt an einen Auss­chuss ver­wiesen wer­den. Soweit erforder­lich, hat der bestellte Auss­chuss dem Vor­stand Zwis­chen­bericht zu erstatten.

§ 10 Wahlen

  1. Wahlen sind auf Antrag von min­destens drei ordentlichen Mit­gliedern in geheimer Abstim­mung vorzunehmen.
  • 2. Die Wahl der/des Vor­sitzen­den, der/des stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den und der Schatzmeisterin/des Schatzmeis­ters müssen geheim sein.
  • 3. Bei Abwe­sen­heit ein­er oder eines zur Wahl Vorgeschla­ge­nen muss sowohl ihre oder seine Zus­tim­mung, als auch für den Fall der Wahl ihre oder seine Zus­tim­mung, schriftlich vorliegen.
  • 4. Zur Durch­führung der Wahl des Vor­standes und der Kassen­prüfer wählt die Mit­gliederver­samm­lung einen Wahlauss­chuss. Die Mit­glieder des Wahlauss­chuss­es dür­fen nicht selb­st für den Vor­stand oder das Amt zur Kassen­prü­fung kandidieren.
  • 5. Die Mit­gliederver­samm­lung wählt:
  • die/den Vorsitzende/n
  • die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
  • den/die Schatzmeister/in
  • den/die Schriftführer/in
  • sechs Beisitzer, vor­rangig für die Betreu­ung der Regierungs­bezirke und für die Gremienarbeit.
  • 6. Die Wahl von Auss­chuss­mit­gliedern kann in offen­er Abstim­mung erfolgen.


§ 11 Protokoll

  1. Über die Ver­samm­lung ist von dem/der Schriftführer/in ein Ergeb­nis­pro­tokoll zu fertigen.
  • 2. Das Pro­tokoll muss die Namen aller anwe­senden und fehlen­den Mit­glieder, alle zur Abstim­mung gestell­ten Anträge und alle son­sti­gen Beschlüsse mit dem Abstim­mungsergeb­nis enthalten.
  • 3. Das Pro­tokoll ist von der/dem Vor­sitzen­den und der/dem Schriftführer/in zu unterze­ich­nen. Es ist allen Mit­gliedern spätestens 12 Wochen nach Beendi­gung der Mit­gliederver­samm­lung zuzustellen.
  • 4. Ein­wen­dun­gen gegen das Pro­tokoll sind inner­halb von vier Wochen nach Zugang schriftlich der Geschäftsstelle vorzule­gen. Nach Ablauf der Frist gilt das Pro­tokoll als angenom­men. Über frist­gerecht vorge­brachte Ein­wen­dun­gen entschei­det der Vor­stand unter Anhörung der Antragstellerin/des Antrag­stellers. Sollte keine Eini­gung erzielt wer­den, wird über die stre­it­ige Fas­sung des Pro­tokolls in der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung beschlossen. Die Verbindlichkeit des Pro­tokolls im Übri­gen bleibt bis dahin unberührt.

Diese Geschäft­sor­d­nung wurde in der Mitgliederversammlung

am 11.05.2023 in Keve­laer angenom­men und in Kraft gesetzt.