Sat­zung und Geschäfts­ord­nung


Die Sat­zung der Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung NRW e.V. bil­det die Grund­la­ge des Ver­eins, sozu­sa­gen ihre Ver­fas­sung.

In der Geschäfts­ord­nung der Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung ist ver­ein­bart, nach wel­chen Regeln wer und wie zu han­deln hat.

SATZUNG
der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.

in der Fas­sung vom 11.05.23

Prä­am­bel

Die demo­gra­phi­sche Ent­wick­lung zeigt, dass die Zahl der älte­ren Men­schen wei­ter stei­gen wird. Damit sind Ver­än­de­run­gen in der Gesell­schaft zu erwar­ten. Um die­ser Her­aus­for­de­rung zu begeg­nen, ist ein inten­si­ver Infor­ma­ti­ons­aus­tausch erfor­der­lich. Die Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung NRW e. V. dient dazu als Platt­form und ist über­re­gio­nal das Sprach­rohr der älte­ren Gene­ra­ti­on.

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung Nord­rhein-West­fa­len e. V. Er hat sei­nen Sitz in Düs­sel­dorf und ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

§ 2 Zweck und Auf­ga­ben

Die Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung NRW e. V. ist der lan­des­wei­te Zusam­men­schluss der kom­mu­na­len Senio­ren­ver­tre­tun­gen in Nord­rhein-West­fa­len.

Der Ver­ein bezweckt die För­de­rung der Alten­hil­fe ent­spre­chend § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abga­ben­ord­nung. Zur Erfül­lung die­ses Zwecks hat der Ver­ein fol­gen­de Auf­ga­ben:

  • die Inter­es­sen­ver­tre­tung der älte­ren Gene­ra­ti­on in allen poli­ti­schen Belan­gen
  • die Ver­bes­se­rung der Zusam­men­ar­beit auf kom­mu­na­ler Ebe­ne
  • die Soli­da­ri­tät zwi­schen der älte­ren und jün­ge­ren Gene­ra­ti­on und dazu Akti­vi­tä­ten der Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Gene­ra­tio­nen zu för­dern und zu ent­wi­ckeln
  • die För­de­rung der akti­ven Teil­nah­me der älte­ren Gene­ra­ti­on am gesell­schaft­li­chen, poli­ti­schen und kul­tu­rel­len Leben
  • die Mit­ar­beit als Inter­es­sen­ver­tre­tung in den rele­van­ten lan­des­po­li­ti­schen Gre­mi­en
  • die Mit­ar­beit an der Erstel­lung eines Lan­des­för­der­pla­nes NRW sowie an der Umset­zung und Wei­ter­ent­wick­lung von Geset­zen und Ver­ord­nun­gen auf Lan­des- und Bun­des­ebe­ne
  • die För­de­rung von Initia­ti­ven und Akti­vi­tä­ten
  • die Orga­ni­sa­ti­on von Fort- und Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men für die kom­mu­na­len Senio­ren­ver­tre­tun­gen

Der Ver­ein ist kon­fes­sio­nell und par­tei­po­li­tisch neu­tral und ver­tritt die Inter­es­sen der älte­ren Gene­ra­ti­on gegen­über der Öffent­lich­keit, der Poli­tik und Ver­wal­tung sowie Ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen.

§ 3 Gemein­nüt­zig­keit

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abga­ben­ord­nung (För­de­rung der Alten­hil­fe). Er ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.

§ 4 Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied wird auf Antrag die kom­mu­na­le Senio­ren­ver­tre­tung. Ande­re Bezeich­nun­gen könn­ten z. B. lau­ten: Senio­ren­ver­tre­tung (SV), Senio­ren­bei­rat (SB), Senio­ren­rat (SR). Dabei kann es in jeder Kom­mu­ne nur eine aner­kann­te Senio­ren­ver­tre­tung geben. Mit­glied kann auch eine Kreis­se­nio­ren­ver­tre­tung wer­den, wenn sie ein Zusam­men­schluss der ört­li­chen Senio­ren­ver­tre­tun­gen in dem Kreis ist. Der Antrag auf Auf­nah­me ist in Schrift- oder Text­form (mit Sat­zung und Geschäfts­ord­nung, soweit vor­han­den) an den Vor­stand der LSV NRW e. V. pos­ta­lisch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) zu rich­ten, der über die Auf­nah­me ent­schei­det. Mit der Auf­nah­me erkennt das Mit­glied die Sat­zung des Ver­eins an.
  2. Kom­mu­na­le Senio­ren­ver­tre­tun­gen, die eine Mit­glied­schaft gemäß Nr. 1 nicht erlan­gen, kön­nen auf ihren Antrag als kor­re­spon­die­ren­de Mit­glie­der auf­ge­nom­men wer­den. Sie haben die­sel­ben Rech­te und Pflich­ten, wie die Mit­glie­der gemäß Nr. 1, aus­ge­nom­men ist das Stimm­recht für die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen.
  3. Bera­ten­de Mit­glie­der:

Ehren­amt­li­che Senio­ren­be­auf­trag­te kön­nen – für die Dau­er ihrer Amts­zeit – als bera­ten­de Mit­glie­der ohne Stimm­recht auf­ge­nom­men wer­den, soweit in der Kom­mu­ne kei­ne aner­kann­te Senio­ren­ver­tre­tung exis­tiert.

  • Ehren­mit­glie­der:

Zu Ehren­mit­glie­dern kön­nen sol­che Per­so­nen ernannt wer­den, die sich beson­de­re Ver­diens­te um die Arbeit für älte­re Men­schen und/oder um den Ver­ein erwor­ben haben. Die Ernen­nung erfolgt durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

  • Been­di­gung der Mit­glied­schaft:

     Die Mit­glied­schaft erlischt:

  1. bei einer kom­mu­na­len Senio­ren­ver­tre­tung durch Auf­lö­sung
  2. durch Aus­tritt, der dem Vor­stand in Schrift- oder Text­form pos­ta­lisch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) mit­zu­tei­len ist
  3. durch Aus­schluss auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Mehr­heit von zwei Drit­tel der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der

Mit dem Aus­schluss erlö­schen alle Ansprü­che dem Ver­ein gegen­über.

§ 5 Orga­ne des Ver­eins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand
  3. der erwei­ter­te Vor­stand

§ 6 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Jähr­lich fin­det im ers­ten Halb­jahr eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt, zu der alle Mit­glie­der vom Vor­stand unter Anga­be der Tages­ord­nung vier Wochen vor­her in Schrift- oder Text­form ein­zu­la­den sind. Anträ­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen dem Vor­stand in Schrift- oder Text­form pos­ta­lisch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) ein­ge­reicht wer­den. Der Vor­stand gibt mit der Ein­la­dung einen Schluss­ter­min für die Ein­rei­chung von Anträ­gen bekannt.
  2. Jedes ordent­li­che Mit­glied und die Vor­stands­mit­glie­der haben je eine Stim­me. Die Ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn 40 % der ordent­li­chen Mit­glie­der zuge­gen sind. Die Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt die Geschäfts­ord­nung. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung und deren Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, dass von der/dem Vor­sit­zen­den und dem/der Schriftführer/in zu unter­zeich­nen und den Ver­eins­mit­glie­dern zuzu­stel­len ist.
  3. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung oblie­gen:
  4. die Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­rich­tes des Vor­stan­des und des Kas­sen­be­rich­tes der Kas­sen­prü­fer über das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr
  5. die Ent­las­tung des Vor­stan­des
  6. die Wahl des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des und des erwei­ter­ten Vor­stan­des bzw. Nach­wah­len hier­zu
  7. die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dür­fen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren
  8. die Beschlüs­se zur Sat­zung
  9. die Ent­schei­dung und Beschluss­fas­sung über ein­ge­gan­ge­ne Anträ­ge
  10. die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern
  11. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss vom Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den, wenn min­des­tens ein Drit­tel der ordent­li­chen Mit­glie­der die­ses in Schrift- oder Text­form mit Begrün­dung bean­tra­gen. Der Vor­stand kann eben­so beim Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlie­ßen.

§ 7 Vor­stand

  1. Der Gesamt­vor­stand besteht aus zehn Mit­glie­dern.
  2. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand, der ins Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. Die­ser besteht aus:
    • der/dem Vor­sit­zen­den
    • der/dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
    • dem/der Schatzmeister/in
  3. Dem erwei­ter­ten Vor­stand, die­ser besteht aus dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand sowie zusätz­lich:
    • dem/der Schriftführer/in
    • sechs Bei­sit­zern, vor­ran­gig für die Betreu­ung der Regie­rungs­be­zir­ke und für die Gre­mi­en­ar­beit
  4. Der gesam­te Vor­stand wird auf drei Jah­re mit ein­fa­cher Mehr­heit gewählt.
  5. Die Wahl der/des Vor­sit­zen­den, die Wahl der/des stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den sowie die Wahl der Schatzmeisterin/des Schatz­meis­ters hat vor der Wahl der übri­gen Vor­stands­mit­glie­der in geson­der­ten und gehei­men Wahl­gän­gen zu erfol­gen.
  6. Die tur­nus­mä­ßi­ge Wie­der­wahl der/des Vor­sit­zen­den kann nur ein­mal erfol­gen.
  7. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied wäh­rend der lau­fen­den Amts­pe­ri­ode aus, so kann eine Nach­wahl in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­ge­führt wer­den.
  8. Je zwei Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des sind gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
  9. Der Gesamt­vor­stand kann auf Vor­schlag der/des Vor­sit­zen­den für aus­ge­schie­de­ne Vor­stands­mit­glie­der die Beru­fung koop­tier­ter, nicht stimm­be­rech­tig­ter, Vor­stands­mit­glie­der für die Zeit bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlie­ßen.
  10. Wähl­bar zum Vor­stand sind nur Per­so­nen, die einer kom­mu­na­len Senio­ren­ver­tre­tung ange­hö­ren, die ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins ist.
  11. Der Gesamt­vor­stand wird von der/dem Vor­sit­zen­den, im Ver­hin­de­rungs­fall von dem/der Stellvertreter/in ein­be­ru­fen. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der anwe­send ist. Die Beschlüs­se bedür­fen der ein­fa­chen Mehr­heit, wobei min­des­tens zwei geschäfts­füh­ren­de Vor­stands­mit­glie­der zustim­men müs­sen.
  12. Über jede Sit­zung ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, wel­ches von der/dem Vor­sit­zen­den und dem/ der Schriftführer/in zu unter­zeich­nen ist.
  13. Die Mit­glie­der des Gesamt­vor­stan­des üben ihre Tätig­keit unter Hin­weis auf § 9 Abs. 2 ehren­amt­lich aus.
  14. Die Auf­ga­ben des Vor­stands sind:
    • die Geschäfts­füh­rung des Ver­eins
    • die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Aus­füh­rung der Beschlüs­se
    • die Auf­stel­lung des Haus­halts­pla­nes
    • die Ver­tre­tung des Ver­eins nach außen
    • die Mit­wir­kung in ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen

§ 8 Ver­eins­fi­nan­zie­rung

  1. Der Ver­ein finan­ziert sich durch:
    • die För­de­rung durch die Lan­des­re­gie­rung NRW
    • ande­re öffent­li­che Mit­tel
  2. Mit­glie­der­bei­trä­ge wer­den nicht erho­ben.

§ 9 Ver­wen­dung von Ver­eins­mit­teln

  1. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins.
  2. Für Auf­ga­ben, die Vor­stands­mit­glie­der im Inter­es­se des Ver­eins wahr­neh­men, kann eine jähr­li­che pau­scha­le Tätig­keits­ver­gü­tung (Ehren­amts­pau­scha­le) gewährt wer­den.

§ 10 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 11 Sat­zungs­än­de­run­gen

Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zwei-Drit­tel-Mehr­heit der stimm­be­rech­tig­ten anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.

§ 12 Auf­lö­sung des Ver­eins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Die Auf­lö­sung ist voll­zo­gen, wenn min­des­tens zwei Drit­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dem Antrag zustim­men. Im Fal­le der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­eins­ver­mö­gen dem Land NRW für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke der Alten­ar­beit zu.
  2. Die/der Vor­sit­zen­de und der/die Stellvertreter/in sind gemein­sam bei der Liqui­da­ti­on ver­tre­tungs­be­rech­tigt.

Die Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 11. Mai 2023 in Keve­laer beschlos­sen und tritt, vor­be­halt­lich der Ein­tra­gung in das Vereinsregister,mit sofor­ti­ger Wir­kung in Kraft.

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GESCHÄFTSORDNUNG der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.

Dun­ant­str. 30 48151 Müns­ter
Tele­fon: (02 51) 21 20 50 Fax: (02 51) 2 00 66 13
E‑Mail: info@lsv-nrw.de Home­page: www.lsv-nrw.de

Die Geschäfts­ord­nung regelt ergän­zend zu der Sat­zung der Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung NRW e. V. die Auf­ga­ben und Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung nach § 6 der Sat­zung.

§ 1 Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

Der Vor­stand lädt unter Beach­tung des Para­gra­phen 6 der Sat­zung der Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung NRW e. V. unter Vor­la­ge der Tages­ord­nung schrift­lich ein. Der Ladung sind ent­spre­chen­de Vor­la­gen zu den Tages­ord­nungs­punk­ten bei­zu­fü­gen.

§ 2 Tages­ord­nung

  1. Über die Tages­ord­nung wird zu Beginn der Ver­samm­lung abge­stimmt. Anträ­ge von Mit­glie­dern zur Tages­ord­nung sind mit schrift­li­cher Begrün­dung und einem Beschluss­vor­schlag spä­tes­tens drei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung bei der Geschäfts­stel­le (Dun­ant­str. 30, 48151 Müns­ter) ein­zu­rei­chen.
  2. Die Tages­ord­nung kann zu Beginn der Ver­samm­lung auf­grund schrift­li­cher Anträ­ge, die durch min­des­tens drei Mit­glie­der unter­stützt wer­den, zur Abstim­mung gestellt wer­den. Die Ände­rung erfolgt, wenn die­se von min­des­tens einem Drit­tel der anwe­sen­den, ordent­li­chen Mit­glie­der gefor­dert wird.
  3. Anträ­ge auf Ände­rung der Geschäfts­ord­nung und der Sat­zung kön­nen wäh­rend der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht gestellt wer­den.

§ 3 Ver­samm­lungs­lei­tung

  1. Die/der Vor­sit­zen­de oder der/die Stellvertreter/in lei­tet die Ver­samm­lung.
  2. Die Ver­hand­lungs­punk­te der Tages­ord­nung sind von der Ver­samm­lungs­lei­tung oder einer durch den Vor­stand beauf­trag­ten Per­son vor­zu­tra­gen und zu erläu­tern. Bei Ange­le­gen­hei­ten, die einem Aus­schuss zur Vor­be­rei­tung über­tra­gen wur­den, ist der beauf­trag­ten Per­son vor­ab das Wort zu ertei­len.
  3. Der Ver­samm­lungs­lei­tung steht das Haus­recht zu.

§ 4 Rede­recht

  1. Rede­recht haben alle Mit­glie­der, die Mit­glie­der des Vor­stan­des der LSV sowie der/die wis­sen­schaft­li­che Berater/in.
  2. Wort­mel­dun­gen erfol­gen per Hand­zei­chen oder schrift­lich. Bei der Aus­spra­che ist in der Rei­hen­fol­ge der Wort­mel­dun­gen in der Red­ner­lis­te zu ver­fah­ren. Erst­red­ner erhal­ten den Vor­zug vor Mehr­fach­red­nern zum glei­chen The­ma. Die Ver­samm­lungs­lei­tung kann Abwei­chun­gen gestat­ten, wenn die­ses zur Auf­klä­rung der Sache dient.
  3. Wort­mel­dun­gen zur Geschäfts­ord­nung sind außer­halb der Red­ner­lis­te zuzu­las­sen. Der Antrag auf Schlie­ßung der Red­ner­lis­te gilt als Antrag zur Geschäfts­ord­nung. Der Antrag kann nur von ordent­li­chen Mit­glie­dern gestellt wer­den, die noch nicht zur Sache gespro­chen haben.
  4. Die Rede­zeit beträgt maxi­mal fünf Minu­ten.
  5. Vor der Abstim­mung kön­nen jeweils ein ordent­li­ches Mit­glied für den Antrag und ein ordent­li­ches Mit­glied gegen den Antrag spre­chen.

§ 5 Man­dats­prü­fung und Stimm­recht

  1. Vor Abstim­mun­gen oder Wah­len hat eine Man­dats­prü­fung zu erfol­gen. Hier­zu wird vor jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung von der Geschäfts­stel­le und dem/der Schriftführer/in eine Anwe­sen­heits­lis­te aus­ge­legt, in der sich die ordent­li­chen und kor­re­spon­die­ren­den Mit­glie­der sowie die Begleit­per­so­nen ein­tra­gen. Die Anzahl der ordent­li­chen Mit­glie­der wird der Ver­samm­lungs­lei­tung über­mit­telt.
  2. Stimm­be­rech­tigt mit einer Stim­me sind alle Senio­ren­ver­tre­tun­gen, die ordent­li­ches Mit­glied in der Lan­des­se­nio­ren­ver­tre­tung NRW e. V. sind sowie die Mit­glie­der des Vor­stan­des der LSV NRW. Das Stimm­recht der Senio­ren­ver­tre­tun­gen wird aus­ge­übt durch die von ihnen ent­sand­ten Dele­gier­ten. Kor­re­spon­die­ren­de Mit­glie­der in der LSV NRW e. V. sind nicht stimm­be­rech­tigt (§ 4.2 Sat­zung der LSV NRW e.V.).

§ 6 Abstim­mun­gen

  1. Soweit die Geschäfts­ord­nung nichts ande­res bestimmt, wer­den Abstim­mun­gen durch Hand­zei­chen mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schie­den. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.
  2. Auf Antrag von min­des­tens drei Dele­gier­ten ist geheim abzu­stim­men.
  3. Lie­gen zur Sache meh­re­re Anträ­ge vor, so wird über den wei­ter gehen­den Antrag zuerst abge­stimmt.

§ 7 Behand­lung der Anträ­ge

  1. Der Vor­stand gibt mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Schluss­ter­min für die Ein­rei­chung von Anträ­gen zur Mit­glie­der­ver­samm­lung bekannt.
  2. Der Vor­stand bestellt recht­zei­tig eine Antrags­be­ra­tungs­kom­mis­si­on, die nach Antrags­schluss zur Bera­tung der Anträ­ge ein­be­ru­fen wird.
  3. Die Antrags­be­ra­tungs­kom­mis­si­on setzt sich zusam­men aus Mit­glie­dern des Vor­stan­des und jeweils einem Mit­glied der antrag­stel­len­den Senio­ren­ver­tre­tung.
  4. Auf­ga­be der Antrags­be­ra­tungs­kom­mis­si­on ist es, die ein­ge­gan­ge­nen Anträ­ge auf sach­li­che Rich­tig­keit zu über­prü­fen und ggf. wei­te­re Ände­run­gen mit der antrag­stel­len­den Senio­ren­ver­tre­tung abzu­stim­men. Die Anträ­ge wer­den der Mit­glie­der­ver­samm­lung in Form einer Beschluss­emp­feh­lung vor­ge­stellt.

§ 8 Aus­füh­rung der Beschlüs­se

Der Vor­stand führt die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus. Die Antrags­be­ar­bei­tung mit ent­spre­chen­der Adres­sie­rung ist schnellst­mög­lich ein­zu­lei­ten. Die Mit­glie­der sind von den Ergeb­nis­sen ihrer Anträ­ge zu unter­rich­ten.

§ 9 Aus­schüs­se

  1. Zur Erfül­lung stän­di­ger und ein­ma­li­ger Auf­ga­ben kön­nen die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand Aus­schüs­se beru­fen, die eine Beschluss­fas­sung vor­be­rei­ten. Die Aus­schüs­se wäh­len ihre Spre­cher selbst.
  2. Auf Antrag der Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der kann die Bera­tung über einen Tages­ord­nungs­punkt an einen Aus­schuss ver­wie­sen wer­den. Soweit erfor­der­lich, hat der bestell­te Aus­schuss dem Vor­stand Zwi­schen­be­richt zu erstat­ten.

§ 10 Wah­len

  1. Wah­len sind auf Antrag von min­des­tens drei ordent­li­chen Mit­glie­dern in gehei­mer Abstim­mung vor­zu­neh­men.
  2. Die Wahl der/des Vor­sit­zen­den, der/des stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und der Schatzmeisterin/des Schatz­meis­ters müs­sen geheim sein.
  3. Bei Abwe­sen­heit einer oder eines zur Wahl Vor­ge­schla­ge­nen muss sowohl ihre oder sei­ne Zustim­mung, als auch für den Fall der Wahl ihre oder sei­ne Zustim­mung, schrift­lich vor­lie­gen.
  4. Zur Durch­füh­rung der Wahl des Vor­stan­des und der Kas­sen­prü­fer wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Wahl­aus­schuss. Die Mit­glie­der des Wahl­aus­schus­ses dür­fen nicht selbst für den Vor­stand oder das Amt zur Kas­sen­prü­fung kan­di­die­ren.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt:
    • die/den Vorsitzende/n
    • die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • den/die Schatzmeister/in
    • den/die Schriftführer/in
    • sechs Bei­sit­zer, vor­ran­gig für die Betreu­ung der Regie­rungs­be­zir­ke und für die Gre­mi­en­ar­beit.
  6. Die Wahl von Aus­schuss­mit­glie­dern kann in offe­ner Abstim­mung erfol­gen.

§ 11 Pro­to­koll

  1. Über die Ver­samm­lung ist von dem/der Schriftführer/in ein Ergeb­nis­pro­to­koll zu fer­ti­gen.
  2. Das Pro­to­koll muss die Namen aller anwe­sen­den und feh­len­den Mit­glie­der, alle zur Abstim­mung gestell­ten Anträ­ge und alle sons­ti­gen Beschlüs­se mit dem Abstim­mungs­er­geb­nis ent­hal­ten.
  3. Das Pro­to­koll ist von der/dem Vor­sit­zen­den und der/dem Schriftführer/in zu unter­zeich­nen. Es ist allen Mit­glie­dern spä­tes­tens 12 Wochen nach Been­di­gung der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuzu­stel­len.
  4. Ein­wen­dun­gen gegen das Pro­to­koll sind inner­halb von vier Wochen nach Zugang schrift­lich der Geschäfts­stel­le vor­zu­le­gen. Nach Ablauf der Frist gilt das Pro­to­koll als ange­nom­men. Über frist­ge­recht vor­ge­brach­te Ein­wen­dun­gen ent­schei­det der Vor­stand unter Anhö­rung der Antragstellerin/des Antrag­stel­lers. Soll­te kei­ne Eini­gung erzielt wer­den, wird über die strei­ti­ge Fas­sung des Pro­to­kolls in der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen. Die Ver­bind­lich­keit des Pro­to­kolls im Übri­gen bleibt bis dahin unbe­rührt.

Die­se Geschäfts­ord­nung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 11.05.2023 in Keve­laer ange­nom­men und in Kraft gesetzt.

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