Die Satzung der Landesseniorenvertretung NRW e.V. bildet die Grundlage des Vereins, sozusagen ihre Verfassung.
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In der Geschäftsordnung der Landesseniorenvertretung ist vereinbart, nach welchen Regeln wer und wie zu handeln hat.
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SATZUNG
der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.
in der Fassung vom 11.05.23
Präambel
Die demographische Entwicklung zeigt, dass die Zahl der älteren Menschen weiter steigen wird. Damit sind Veränderungen in der Gesellschaft zu erwarten. Um dieser Herausforderung zu begegnen, ist ein intensiver Informationsaustausch erforderlich. Die Landesseniorenvertretung NRW e. V. dient dazu als Plattform und ist überregional das Sprachrohr der älteren Generation.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen e. V. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Landesseniorenvertretung NRW e. V. ist der landesweite Zusammenschluss der kommunalen Seniorenvertretungen in Nordrhein-Westfalen.
Der Verein bezweckt die Förderung der Altenhilfe entsprechend § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung. Zur Erfüllung dieses Zwecks hat der Verein folgende Aufgaben:
- die Interessenvertretung der älteren Generation in allen politischen Belangen
- die Verbesserung der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene
- die Solidarität zwischen der älteren und jüngeren Generation und dazu Aktivitäten der Zusammenarbeit zwischen den Generationen zu fördern und zu entwickeln
- die Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben
- die Mitarbeit als Interessenvertretung in den relevanten landespolitischen Gremien
- die Mitarbeit an der Erstellung eines Landesförderplanes NRW sowie an der Umsetzung und Weiterentwicklung von Gesetzen und Verordnungen auf Landes- und Bundesebene
- die Förderung von Initiativen und Aktivitäten
- die Organisation von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für die kommunalen Seniorenvertretungen
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und vertritt die Interessen der älteren Generation gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und Verwaltung sowie Verbänden und Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (Förderung der Altenhilfe). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied wird auf Antrag die kommunale Seniorenvertretung. Andere Bezeichnungen könnten z. B. lauten: Seniorenvertretung (SV), Seniorenbeirat (SB), Seniorenrat (SR). Dabei kann es in jeder Kommune nur eine anerkannte Seniorenvertretung geben. Mitglied kann auch eine Kreisseniorenvertretung werden, wenn sie ein Zusammenschluss der örtlichen Seniorenvertretungen in dem Kreis ist. Der Antrag auf Aufnahme ist in Schrift- oder Textform (mit Satzung und Geschäftsordnung, soweit vorhanden) an den Vorstand der LSV NRW e. V. postalisch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Kommunale Seniorenvertretungen, die eine Mitgliedschaft gemäß Nr. 1 nicht erlangen, können auf ihren Antrag als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten, wie die Mitglieder gemäß Nr. 1, ausgenommen ist das Stimmrecht für die Mitgliederversammlungen.
- Beratende Mitglieder:
Ehrenamtliche Seniorenbeauftragte können – für die Dauer ihrer Amtszeit – als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden, soweit in der Kommune keine anerkannte Seniorenvertretung existiert.
- Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Arbeit für ältere Menschen und/oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei einer kommunalen Seniorenvertretung durch Auflösung
- durch Austritt, der dem Vorstand in Schrift- oder Textform postalisch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) mitzuteilen ist
- durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher in Schrift- oder Textform einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand in Schrift- oder Textform postalisch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) eingereicht werden. Der Vorstand gibt mit der Einladung einen Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen bekannt.
- Jedes ordentliche Mitglied und die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 40 % der ordentlichen Mitglieder zugegen sind. Die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt die Geschäftsordnung. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zuzustellen ist.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bzw. Nachwahlen hierzu
- die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören
- die Beschlüsse zur Satzung
- die Entscheidung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses in Schrift- oder Textform mit Begründung beantragen. Der Vorstand kann ebenso beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
§ 7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus zehn Mitgliedern.
- Der geschäftsführende Vorstand, der ins Vereinsregister eingetragen wird. Dieser besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- Dem erweiterten Vorstand, dieser besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie zusätzlich:
- dem/der Schriftführer/in
- sechs Beisitzern, vorrangig für die Betreuung der Regierungsbezirke und für die Gremienarbeit
- Der gesamte Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Die Wahl der/des Vorsitzenden, die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Wahl der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in gesonderten und geheimen Wahlgängen zu erfolgen.
- Die turnusmäßige Wiederwahl der/des Vorsitzenden kann nur einmal erfolgen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
- Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder die Berufung kooptierter, nicht stimmberechtigter, Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.
- Wählbar zum Vorstand sind nur Personen, die einer kommunalen Seniorenvertretung angehören, die ordentliches Mitglied des Vereins ist.
- Der Gesamtvorstand wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, wobei mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der/dem Vorsitzenden und dem/ der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihre Tätigkeit unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 ehrenamtlich aus.
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
- die Geschäftsführung des Vereins
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse
- die Aufstellung des Haushaltsplanes
- die Vertretung des Vereins nach außen
- die Mitwirkung in anderen Organisationen
§ 8 Vereinsfinanzierung
- Der Verein finanziert sich durch:
- die Förderung durch die Landesregierung NRW
- andere öffentliche Mittel
- Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
§ 9 Verwendung von Vereinsmitteln
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Für Aufgaben, die Vorstandsmitglieder im Interesse des Vereins wahrnehmen, kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) gewährt werden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung ist vollzogen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Land NRW für gemeinnützige Zwecke der Altenarbeit zu.
- Die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind gemeinsam bei der Liquidation vertretungsberechtigt.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2023 in Kevelaer beschlossen und tritt, vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister,mit sofortiger Wirkung in Kraft.
GESCHÄFTSORDNUNG der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.
Dunantstr. 30 48151 Münster
Telefon: (02 51) 21 20 50 Fax: (02 51) 2 00 66 13
E‑Mail: info@lsv-nrw.de Homepage: www.lsv-nrw.de
Die Geschäftsordnung regelt ergänzend zu der Satzung der Landesseniorenvertretung NRW e. V. die Aufgaben und Durchführung der Mitgliederversammlung nach § 6 der Satzung.
§ 1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand lädt unter Beachtung des Paragraphen 6 der Satzung der Landesseniorenvertretung NRW e. V. unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich ein. Der Ladung sind entsprechende Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten beizufügen.
§ 2 Tagesordnung
- Über die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussvorschlag spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle (Dunantstr. 30, 48151 Münster) einzureichen.
- Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung aufgrund schriftlicher Anträge, die durch mindestens drei Mitglieder unterstützt werden, zur Abstimmung gestellt werden. Die Änderung erfolgt, wenn diese von mindestens einem Drittel der anwesenden, ordentlichen Mitglieder gefordert wird.
- Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung und der Satzung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
§ 3 Versammlungsleitung
- Die/der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leitet die Versammlung.
- Die Verhandlungspunkte der Tagesordnung sind von der Versammlungsleitung oder einer durch den Vorstand beauftragten Person vorzutragen und zu erläutern. Bei Angelegenheiten, die einem Ausschuss zur Vorbereitung übertragen wurden, ist der beauftragten Person vorab das Wort zu erteilen.
- Der Versammlungsleitung steht das Hausrecht zu.
§ 4 Rederecht
- Rederecht haben alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes der LSV sowie der/die wissenschaftliche Berater/in.
- Wortmeldungen erfolgen per Handzeichen oder schriftlich. Bei der Aussprache ist in der Reihenfolge der Wortmeldungen in der Rednerliste zu verfahren. Erstredner erhalten den Vorzug vor Mehrfachrednern zum gleichen Thema. Die Versammlungsleitung kann Abweichungen gestatten, wenn dieses zur Aufklärung der Sache dient.
- Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zuzulassen. Der Antrag auf Schließung der Rednerliste gilt als Antrag zur Geschäftsordnung. Der Antrag kann nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
- Die Redezeit beträgt maximal fünf Minuten.
- Vor der Abstimmung können jeweils ein ordentliches Mitglied für den Antrag und ein ordentliches Mitglied gegen den Antrag sprechen.
§ 5 Mandatsprüfung und Stimmrecht
- Vor Abstimmungen oder Wahlen hat eine Mandatsprüfung zu erfolgen. Hierzu wird vor jeder Mitgliederversammlung von der Geschäftsstelle und dem/der Schriftführer/in eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in der sich die ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder sowie die Begleitpersonen eintragen. Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder wird der Versammlungsleitung übermittelt.
- Stimmberechtigt mit einer Stimme sind alle Seniorenvertretungen, die ordentliches Mitglied in der Landesseniorenvertretung NRW e. V. sind sowie die Mitglieder des Vorstandes der LSV NRW. Das Stimmrecht der Seniorenvertretungen wird ausgeübt durch die von ihnen entsandten Delegierten. Korrespondierende Mitglieder in der LSV NRW e. V. sind nicht stimmberechtigt (§ 4.2 Satzung der LSV NRW e.V.).
§ 6 Abstimmungen
- Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, werden Abstimmungen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Auf Antrag von mindestens drei Delegierten ist geheim abzustimmen.
- Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so wird über den weiter gehenden Antrag zuerst abgestimmt.
§ 7 Behandlung der Anträge
- Der Vorstand gibt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung einen Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen zur Mitgliederversammlung bekannt.
- Der Vorstand bestellt rechtzeitig eine Antragsberatungskommission, die nach Antragsschluss zur Beratung der Anträge einberufen wird.
- Die Antragsberatungskommission setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Vorstandes und jeweils einem Mitglied der antragstellenden Seniorenvertretung.
- Aufgabe der Antragsberatungskommission ist es, die eingegangenen Anträge auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen und ggf. weitere Änderungen mit der antragstellenden Seniorenvertretung abzustimmen. Die Anträge werden der Mitgliederversammlung in Form einer Beschlussempfehlung vorgestellt.
§ 8 Ausführung der Beschlüsse
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Antragsbearbeitung mit entsprechender Adressierung ist schnellstmöglich einzuleiten. Die Mitglieder sind von den Ergebnissen ihrer Anträge zu unterrichten.
§ 9 Ausschüsse
- Zur Erfüllung ständiger und einmaliger Aufgaben können die Mitgliederversammlung und der Vorstand Ausschüsse berufen, die eine Beschlussfassung vorbereiten. Die Ausschüsse wählen ihre Sprecher selbst.
- Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an einen Ausschuss verwiesen werden. Soweit erforderlich, hat der bestellte Ausschuss dem Vorstand Zwischenbericht zu erstatten.
§ 10 Wahlen
- Wahlen sind auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
- Die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters müssen geheim sein.
- Bei Abwesenheit einer oder eines zur Wahl Vorgeschlagenen muss sowohl ihre oder seine Zustimmung, als auch für den Fall der Wahl ihre oder seine Zustimmung, schriftlich vorliegen.
- Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht selbst für den Vorstand oder das Amt zur Kassenprüfung kandidieren.
- Die Mitgliederversammlung wählt:
- die/den Vorsitzende/n
- die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
- den/die Schatzmeister/in
- den/die Schriftführer/in
- sechs Beisitzer, vorrangig für die Betreuung der Regierungsbezirke und für die Gremienarbeit.
- Die Wahl von Ausschussmitgliedern kann in offener Abstimmung erfolgen.
§ 11 Protokoll
- Über die Versammlung ist von dem/der Schriftführer/in ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
- Das Protokoll muss die Namen aller anwesenden und fehlenden Mitglieder, alle zur Abstimmung gestellten Anträge und alle sonstigen Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten.
- Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern spätestens 12 Wochen nach Beendigung der Mitgliederversammlung zuzustellen.
- Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich der Geschäftsstelle vorzulegen. Nach Ablauf der Frist gilt das Protokoll als angenommen. Über fristgerecht vorgebrachte Einwendungen entscheidet der Vorstand unter Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird über die streitige Fassung des Protokolls in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Die Verbindlichkeit des Protokolls im Übrigen bleibt bis dahin unberührt.
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.05.2023 in Kevelaer angenommen und in Kraft gesetzt.