Die Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. bildet die Grund­lage des Vere­ins Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW, sozusagen ihre Verfassung.

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In der Geschäft­sor­d­nung der Lan­desse­nioren­vertre­tung ist vere­in­bart, nach welchen Regeln wer und wie zu han­deln hat.

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SATZUNG
der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.

in der Fas­sung vom 16.11.2021

Präambel

Die demographis­che Entwick­lung zeigt, dass die Zahl der älteren Men­schen weit­er steigen wird. Damit sind Verän­derun­gen in der Gesellschaft zu erwarten. Um dieser Her­aus­forderung zu begeg­nen, ist ein inten­siv­er Infor­ma­tion­saus­tausch erforder­lich. Die Lan­desse­nioren­vertre­tung dient dazu als Plat­tform und ist über­re­gion­al das Sprachrohr der älteren Generation.

§ 1   Name und Sitz

Der Vere­in führt den Namen Lan­desse­nioren­vertre­tung Nor­drhein-West­falen e. V. Er hat seinen Sitz in Düs­sel­dorf und ist in das Vere­in­sreg­is­ter eingetragen.

§ 2   Zweck und Aufgaben

Die Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. ist der lan­desweite Zusam­men­schluss der kom­mu­nalen Senioren­vertre­tun­gen in Nordrhein-Westfalen.

Der Vere­in bezweckt die Förderung der Altenhil­fe entsprechend § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenord­nung. Zur Erfül­lung dieses Zwecks hat der Vere­in fol­gende Aufgaben:

  • die Inter­essen­vertre­tung der älteren Gen­er­a­tion in allen poli­tis­chen Belangen,
  • die Verbesserung der Zusam­me­nar­beit auf kom­mu­naler Ebene,
  • die Sol­i­dar­ität zwis­chen der älteren und jün­geren Gen­er­a­tion und dazu Aktiv­itäten der — Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Gen­er­a­tio­nen zu fördern und zu entwickeln,
  • die Förderung der aktiv­en Teil­nahme der älteren Gen­er­a­tion am gesellschaftlichen, poli­tis­chen und kul­turellen Leben,
  • die Mitar­beit als Inter­essen­vertre­tung in den rel­e­van­ten lan­despoli­tis­chen Gremien,
  • die Mitar­beit an der Erstel­lung eines Lan­des­förder­planes NRW sowie an der Umset­zung und Weit­er­en­twick­lung von Geset­zen und Verord­nun­gen auf Lan­des- und Bundesebene,
  • die Förderung von Ini­tia­tiv­en und Aktivitäten,
  • die Organ­i­sa­tion von Fort- und Weit­er­bil­dungs­maß­nah­men für die kom­mu­nalen Seniorenvertretungen.

Der Vere­in ist kon­fes­sionell und parteipoli­tisch neu­tral und ver­tritt die Inter­essen der älteren Gen­er­a­tion gegenüber der Öffentlichkeit, der Poli­tik und Ver­wal­tung sowie Ver­bän­den und Organisationen.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenord­nung (Förderung der Altenhil­fe). Er ist selb­st­los tätig und ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

§ 4   Mitgliedschaft

1.     Mit­glied wird auf Antrag die kom­mu­nale Senioren­vertre­tung – Senioren­vertre­tung (SV), Senioren­beirat (SB), Senioren­rat (SR) und andere Beze­ich­nun­gen. Dabei kann es in jed­er Kom­mune nur eine anerkan­nte Senioren­vertre­tung geben.

Mit­glied kann auch eine Kreis­se­nioren­vertre­tung wer­den, wenn sie ein Zusam­men­schluss der örtlichen Senioren­vertre­tun­gen in dem Kreis ist.

Der Antrag auf Auf­nahme ist in Schrift- oder Textform (mit Satzung und Geschäft­sor­d­nung, soweit vorhan­den) an den Vor­stand der LSV NRW e. V. postal­isch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) zu richt­en, der über die Auf­nahme entschei­det. Mit der Auf­nahme erken­nt das Mit­glied die Satzung des Vere­ins an.

2.     Kom­mu­nale Senioren­vertre­tun­gen, die eine Mit­glied­schaft gemäß Nr. 1 nicht erlan­gen, kön­nen auf ihren Antrag als kor­re­spondierende Mit­glieder aufgenom­men wer­den. Sie haben diesel­ben Rechte und Pflicht­en, wie die Mit­glieder gemäß Nr. 1, ausgenom­men ist das Stimm­recht für die Mitgliederversammlungen.

3.     Bera­tende Mitglieder

Ehre­namtliche Senioren­beauf­tragte kön­nen – für die Dauer ihrer Amt­szeit – als bera­tende Mit­glieder ohne Stimm­recht aufgenom­men wer­den, soweit in der Kom­mune keine anerkan­nte SV existiert.

4.     Ehren­mit­glieder

Zu Ehren­mit­gliedern kön­nen solche Per­so­n­en ernan­nt wer­den, die sich beson­dere Ver­di­en­ste um die Arbeit für ältere Men­schen und/oder um den Vere­in erwor­ben haben. Die Ernen­nung erfol­gt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5.     Beendi­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft erlischt:

a)     bei ein­er kom­mu­nalen Senioren­vertre­tung durch Auflösung,

b)     durch Aus­tritt, der dem Vor­stand in Schrift- oder Textform postal­isch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) mitzuteilen ist,

c)     durch Auss­chluss auf Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung mit der Mehrheit von zwei Drit­tel der anwe­senden stimm­berechtigten Mitglieder.

Mit dem Auss­chluss erlöschen alle Ansprüche dem Vere­in gegenüber.

§ 5   Organe des Vereins

Die Organe des Vere­ins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

§ 6   Mitgliederversammlung

Jährlich find­et im ersten Hal­b­jahr eine ordentliche Mit­gliederver­samm­lung statt, zu der alle Mit­glieder vom Vor­stand unter Angabe der Tage­sor­d­nung vier Wochen vorher in Schrift- oder Textform einzu­laden sind. Anträge zur Mit­gliederver­samm­lung müssen dem Vor­stand in Schrift- oder Textform postal­isch oder per E‑Mail (info@lsv-nrw.de) ein­gere­icht wer­den. Der Vor­stand gibt mit der Ein­ladung einen Schlusster­min für die Ein­re­ichung von Anträ­gen bekannt.

Jedes ordentliche Mit­glied und die Vor­standsmit­glieder haben je eine Stimme. Die Ver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn 40 % der ordentlichen Mit­glieder zuge­gen sind. Die Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung bes­timmt die Geschäft­sor­d­nung. Über die Mit­gliederver­samm­lung und deren Beschlüsse ist ein Pro­tokoll anzufer­ti­gen, das von der/dem Vor­sitzen­den und der Schriftführerin/dem Schrift­führer zu unterze­ich­nen und den Vere­ins­mit­gliedern zuzustellen ist.

Der Mit­gliederver­samm­lung obliegen:

a)     die Ent­ge­gen­nahme des Rechen­schafts­bericht­es des Vor­standes und des Kassen­bericht­es der Kassen­prüfer über das abge­laufene Geschäftsjahr,

b)     die Ent­las­tung des Vorstandes,

c)     die Wahl des Vor­standes bzw. Nach­wahlen zum Vorstand,

d)     die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dür­fen dem Vor­stand nicht angehören.

e)     die Beschlüsse zur Satzung,

f)      die Entschei­dung und Beschlussfas­sung über einge­gan­gene Anträge,

g)     die Ernen­nung von Ehrenmitgliedern.

Außeror­dentliche Mitgliederversammlung

Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung muss vom Vor­stand ein­berufen wer­den, wenn min­destens ein Drit­tel der ordentlichen Mit­glieder dieses in Schrift- oder Textform mit Begrün­dung beantra­gen. Der Vor­stand kann eben­so beim Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des die Ein­beru­fung ein­er außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung beschließen.

§ 7   Vorstand

Der Vor­stand beste­ht aus der/dem Vor­sitzen­den, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern, der Schriftführerin/dem Schrift­führer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeis­ter und fünf vor­rangig für die Regierungs­bezirke bestell­ten Beisitzerinnen/Beisitzer als ordentliche Mitglieder.

Jew­eils zwei ordentliche Mit­glieder des Vor­standes, darunter die/der Vor­sitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stel­lvertreter, sind gemein­sam vertre­tungs­berechtigt. Der Vor­stand wird auf drei Jahre mit ein­fach­er Mehrheit gewählt. Die Wahl der/des Vor­sitzen­den sowie die Wahl der bei­den Stellvertreterinnen/Stellvertreter hat vor der Wahl der übri­gen Vor­standsmit­glieder in beson­deren Wahlgän­gen zu erfol­gen. Schei­det ein ordentlich­es Vor­standsmit­glied während der laufend­en Amtspe­ri­ode aus, so kann eine Nach­wahl in der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung durchge­führt werden.

Der Vor­stand kann auf Vorschlag der/des Vor­sitzen­den für aus­geschiedene ordentliche Vor­standsmit­glieder die Beru­fung koop­tiert­er, nicht stimm­berechtigter Vor­standsmit­glieder für die Zeit bis zur näch­sten Mit­gliederver­samm­lung beschließen.

Wählbar zum Vor­stand sind nur Per­so­n­en, die ein­er kom­mu­nalen Senioren­vertre­tung ange­hören, die Mit­glied des Vere­ins ist.

Der Vor­stand wird von der/dem Vor­sitzen­den, im Ver­hin­derungs­fall von ein­er Stellvertreterin/einem Stel­lvertreter, ein­berufen. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte der ordentlichen Mit­glieder anwe­send ist. Die Beschlüsse bedür­fen der ein­fachen Mehrheit.

Über jede Sitzung ist eine Nieder­schrift zu fer­ti­gen, die von der/dem Vor­sitzen­den und der Protokollführerin/dem Pro­tokollführer zu unterze­ich­nen ist.

Die Mit­glieder des Vor­standes üben ihre Tätigkeit unter Hin­weis auf § 9 Abs. 2 ehre­namtlich aus.

Die Auf­gaben des Vor­standes sind:

a)     die Geschäfts­führung des Vereins,

b)     die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung und Aus­führung der Beschlüsse,

c)     die Auf­stel­lung des Haushaltsplanes

d)     die Vertre­tung des Vere­ins nach außen

e)     die Mitwirkung in anderen Organisationen

§ 8   Vereinsfinanzierung

Der Vere­in finanziert sich durch:

a)     die Förderung durch die Lan­desregierung NRW,

b)     andere öffentliche Mittel.

Mit­glieder­beiträge wer­den nicht erhoben.

§ 9   Verwendung von Vereinsmitteln

Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Für Auf­gaben, die Vor­standsmit­glieder im Inter­esse des Vere­ins wahrnehmen, kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergü­tung (Ehre­namtspauschale) gewährt werden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsän­derun­gen kön­nen nur durch die Mit­gliederver­samm­lung mit Zwei-Drit­tel-Mehrheit der stimm­berechtigten anwe­senden Mit­glieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in ein­er zu diesem Zweck ein­berufe­nen außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Die Auflö­sung ist vol­l­zo­gen, wenn min­destens zwei Drit­tel der stimm­berechtigten Mit­glieder dem Antrag zus­tim­men. Im Falle der Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks fällt das Vere­insver­mö­gen dem Land NRW für gemein­nützige Zwecke der Alte­nar­beit zu.

Die/der Vor­sitzende und ihre Stellvertreterinnen/seine Stel­lvertreter sind gemein­sam bei der Liq­ui­da­tion vertretungsberechtigt.

Die Satzung wurde in der Mit­gliederver­samm­lung am 16. Novem­ber 2021 in Essen beschlossen und tritt, vor­be­haltlich der Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter, mit sofor­tiger Wirkung in Kraft.


GESCHÄFTSORDNUNG der LANDESSENIORENVERTRETUNG NRW e. V.

Dunantstr. 30 48151 Mün­ster
Tele­fon: (02 51) 21 20 50 Fax: (02 51) 2 00 66 13
E‑Mail: info@lsv-nrw.de Home­page: www.lsv-nrw.de

Die Geschäft­sor­d­nung regelt ergänzend zu der Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. die Auf­gaben und Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung nach § 6 der Satzung.

§1  Ein­beru­fung der Mitgliederversammlung

Der Vor­stand lädt unter Beach­tung des Para­graphen 6 der Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. unter Vor­lage der Tage­sor­d­nung schriftlich ein. Der Ladung sind entsprechende Vor­la­gen zu den Tage­sor­d­nungspunk­ten beizufügen.

§2  Tage­sor­d­nung

2.1  Über die Tage­sor­d­nung wird zu Beginn der Ver­samm­lung abges­timmt. Anträge von Mit­gliedern zur TO sind mit schriftlich­er Begrün­dung und einem Beschlussvorschlag spätestens drei Wochen vor der Mit­gliederver­samm­lung bei der Geschäftsstelle (Friesen­ring 32, 48147 Mün­ster) einzure­ichen.
2.2  Die Tage­sor­d­nung kann zu Beginn der Ver­samm­lung auf­grund schriftlich­er Anträge, die durch min­destens drei Mit­glieder unter­stützt wer­den, zur Abstim­mung gestellt wer­den. Die Änderung erfol­gt, wenn diese von min­destens einem Drit­tel der anwe­senden Delegierten gefordert wird.
2.3  Anträge auf Änderung der Geschäft­sor­d­nung und der Satzung kön­nen während der Mit­gliederver­samm­lung nicht gestellt werden.

§3 Ver­samm­lungsleitung

3.1  Die/der Vor­sitzende oder der/die Stellvertreter/in leit­et die Ver­samm­lung.
3.2  Die Ver­hand­lungspunk­te der Tage­sor­d­nung sind von der Ver­samm­lungsleitung oder einem/einer Berichterstatter/in vorzu­tra­gen und zu erläutern. Bei Angele­gen­heit­en, die einem Auss­chuss zur Vor­bere­itung über­tra­gen wur­den, ist dem/der Berichterstatter/in vor­ab das Wort zu erteilen.
3.3  Der Ver­samm­lungsleitung ste­ht das Haus­recht zu.

§4 Red­erecht

4.1  Red­erecht haben alle stimm­berechtigten Delegierten, die Mit­glieder des Vor­standes der LSV NRW, der/die wis­senschaftliche Berater/in und geladene Gäste.
4.2  Wort­mel­dun­gen erfol­gen schriftlich. Bei der Aussprache ist in der Rei­hen­folge der Wort­mel­dun­gen nach der Red­nerliste zu ver­fahren. Erstred­ner erhal­ten den Vorzug vor Mehrfachred­nern zum gle­ichen The­ma. Die Ver­samm­lungsleitung kann Abwe­ichun­gen ges­tat­ten, wenn dieses zur Aufk­lärung der Sache dient.
4.3  Wort­mel­dun­gen zur Geschäft­sor­d­nung sind außer­halb der Red­nerliste zuzu­lassen. Der Antrag auf Schließung der Red­nerliste gilt als Antrag zur Geschäft­sor­d­nung. Der Antrag kann nur von stimm­berechtigten Delegierten gestellt wer­den, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
4.4  Die Redezeit beträgt max­i­mal fünf Minuten.
4.5  Vor der Abstim­mung kön­nen jew­eils ein Delegiert­er für den Antrag und ein Delegiert­er gegen den Antrag sprechen.

§5 Man­dat­sprü­fung und Stimmrecht

5.1  Vor Abstim­mungen oder Wahlen hat eine Man­dat­sprü­fung zu erfol­gen. Hierzu wird vor jed­er Mit­gliederver­samm­lung vom Sekre­tari­at und dem/der Schriftführer/in eine Anwe­sen­heit­sliste aus­gelegt, in der sich die Anwe­senden ein­tra­gen.
5.2  Stimm­berechtigt mit ein­er Stimme sind alle Senioren­vertre­tun­gen aus NRW, die Mit­glied in der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e. V. sind und die Mit­glieder des Vor­standes der LSV NRW. Das Stimm­recht der Senioren­vertre­tun­gen wird aus­geübt durch die von ihnen entsandten Delegierten.

§6 Abstim­mungen

6.1  Soweit die Geschäft­sor­d­nung nichts anderes bes­timmt, wer­den Abstim­mungen durch Handze­ichen mit ein­fach­er Mehrheit entsch­ieden. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.2  Auf Antrag min­destens eines Fün­f­tels der anwe­senden Delegierten ist geheim abzustimmen.

Über Verta­gungsanträge wird zuerst abges­timmt.
6.3  Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so wird über den weittest­ge­hen­den Antrag zuerst abges­timmt.
6.4  Jed­er Antrag kommt als Ganzes zur Abstim­mung. Er darf nur unterteilt wer­den, wenn die Mehrheit der Ver­samm­lung nicht wider­spricht.
6.5  Auf Antrag eines Mit­gliedes hat die Ver­samm­lungsleitung die Beschlussfähigkeit festzustellen.

§7  Behand­lung der Anträge

Der Vor­stand gibt mit der Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung einen Schlusster­min für die Ein­re­ichung von Anträ­gen zur Mit­gliederver­samm­lung bekan­nt.
Der Vor­stand bestellt rechtzeit­ig eine Antrags­ber­atungskom­mis­sion, die nach Antragss­chluss zur Beratung der Anträge ein­berufen wird.
Die Antrags­ber­atungskom­mis­sion set­zt sich zusam­men aus Mit­gliedern des Vor­standes und jew­eils einem Mit­glied der antrag­stel­len­den Senioren­vertre­tung.
Auf­gabe der Antrags­ber­atungskom­mis­sion ist es, die einge­gan­genen Anträge auf sach­liche Richtigkeit zu über­prüfen und der Mit­gliederver­samm­lung im gegebe­nen Fall Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu unter­bre­it­en, die in Form ein­er Empfehlung der Mit­gliederver­samm­lung vor­ge­tra­gen wer­den.
Über die Empfehlun­gen der Antrags­ber­atungskom­mis­sion und über Änderungsanträge wird zuerst abgestimmt.

§8  Aus­führung der Beschlüsse

Der Vor­stand führt die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung aus. Die entsprechen­den Maß­nah­men sind unverzüglich einzuleit­en. Die Mit­glieder sind von den Ergeb­nis­sen ihrer Anträge zu unterrichten.

§9  Auss­chüsse

9.1  Zur Erfül­lung ständi­ger und ein­ma­liger Auf­gaben kön­nen die Mit­gliederver­samm­lung und der Vor­stand Auss­chüsse berufen, die eine Beschlussfas­sung vor­bere­it­en. Die Auss­chüsse wählen ihre Sprech­er selb­st.
9.2  Auf Antrag der Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder kann die Beratung über einen Tage­sor­d­nungspunkt an einen Auss­chuss ver­wiesen wer­den. Soweit erforder­lich, hat der bestellte Auss­chuss dem Vor­stand Zwis­chen­bericht zu erstatten.

§ 10 Wahlen

10.1 Wahlen sind in geheimer Abstim­mung vorzunehmen.
10.2 Auf ein­stim­mi­gen Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung kann auf geheime Wahl verzichtet wer­den; ausgenom­men ist die Wahl der oder des Vor­sitzen­den.
10.3 Bei Abwe­sen­heit ein­er oder eines zur Wahl Vorgeschla­ge­nen muss sowohl ihre oder seine Zus­tim­mung, als auch für den Fall der Wahl ihre oder seine Zus­tim­mung, schriftlich vor­liegen.
10.4 Zur Durch­führung der Wahl des Vor­standes und der Kassen­prüfer wählt die Mit­gliederver­samm­lung einen Wahlauss­chuss.
10.5 Die Mit­glieder des Wahlauss­chuss­es dür­fen nicht selb­st für den Vor­stand oder das Amt zur Kassen­prü­fung kan­di­dieren.
10.6 Die Mit­gliederver­samm­lung wählt:

  • die Vor­sitzende oder den Vorsitzenden
  • zwei stel­lvertre­tende Vorsitzende
  • die Schrift­führerin oder den Schriftführer
  • die Schatzmeis­terin oder den Schatzmeister
  • die Beisitzer in einem gemein­samen Wahlgang

Die Wahl von Auss­chuss­mit­gliedern kann in offen­er Abstim­mung erfolgen.

§ 11 Sitzungsniederschrift

11.1 Über die Ver­samm­lung ist von dem/der Schriftführer/in ein Ergeb­nis­pro­tokoll zu fer­ti­gen.
11.2 Das Pro­tokoll muss die Namen aller anwe­senden und fehlen­den Mit­glieder, alle zur Abstim­mung gestell­ten Anträge und alle son­sti­gen Beschlüsse mit dem Abstim­mungsergeb­nis enthal­ten.
11.3 Die Nieder­schrift ist von der/dem Vor­sitzen­den und dem/der Schriftführer/in zu unterze­ich­nen. Sie ist allen Mit­gliedern spätestens 12 Wochen nach Beendi­gung der Mit­gliederver­samm­lung zuzustellen.
11.4 Ein­wen­dun­gen gegen die Nieder­schrift sind inner­halb von vier Wochen nach Zugang schriftlich der Geschäftsstelle vorzule­gen. Nach Ablauf der Frist gilt das Pro­tokoll als angenommen.

Über frist­gerecht vorge­brachte Ein­wen­dun­gen entschei­det der Vor­stand unter Anhörung der Antragstellerin/des Antrag­stellers. Sollte keine Eini­gung erzielt wer­den, wird über die stre­it­ige Fas­sung des Pro­tokolls in der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung beschlossen. Die Verbindlichkeit des Pro­tokolls im Übri­gen bleibt bis dahin unberührt.

Diese Geschäft­sor­d­nung wurde in der Mit­gliederver­samm­lung am 25. April 2007 in Ker­pen angenom­men und in Kraft gesetzt.