Die Mit­glieder der LSV NRW bilden die Basis der Organ­i­sa­tion, sie sind ihre Stärke! Zen­trale Auf­gabe der LSV NRW ist dabei die Vertre­tung, Unter­stützung und Qual­i­fizierung ihrer Mit­glieder, die kom­mu­nalen Senioren­vertre­tun­gen. Vor­stand und Mit­glieder der LSV NRW sind über die jährliche Mit­gliederver­samm­lung sowie die Sem­i­nare in ein­er kon­tinuier­lichen Verbindung. Hinzu kom­men regelmäßige Infor­ma­tion­ss­chreiben, Beratun­gen, Anfra­gen der Mit­glieder, die Zeitung Nun Reden Wir zum steten Austausch.

Auch das jew­eilige Jahress­chw­er­punk­the­ma bietet nicht allein prak­tis­che Arbeit­shil­fen und zeigt Entwick­lungsmöglichkeit­en auf, son­dern fördert sowohl den Aus­tausch der Mit­glieder untere­inan­der als auch den zwis­chen Mit­gliedern und Vorstand.

Der jährlich erscheinende Rechen­schafts­bericht informiert über die Mit­glieder­en­twick­lung des jew­eili­gen Vor­jahres, s. Kapi­tel ‘Mit­glieder­en­twick­lung’ in den Rechen­schafts­bericht­en. Seit dem Jahr 2000 lässt sich so eine Entwick­lung der Mit­glieder­an­zahl nachvollziehen.

Grund­sät­zlich gilt: Kom­mu­nale Senioren­vertre­tun­gen sind frei­willige Ein­rich­tun­gen. Daran hat auch der im Jahr 2016 einge­führte § 27a der Gemein­de­ord­nung Nor­drhein-West­falens nichts geän­dert. Nur in Berlin (s. Berlin­er Senioren­mitwirkungs­ge­setz BerLSenG, Quelle: Gesetz- und Verord­nungs­blatt für Berlin, 62. Jahrgang, Nr. 19, 3. Juni 2006) und in Ham­burg (s. Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung von Senior­in­nen und Senioren am gesellschaftlichen Leben in der Freien und Hans­es­tadt Ham­burg, Ham­bur­gis­ches Senioren­mitwirkungs­ge­setz Hmb­Sen­MitwG 2012, Quelle: Her­aus­ge­ber: Behörde für Gesund­heit und Ver­brauch­er­schutz, Ham­burg 2012) sind Senioren­vertre­tun­gen bis­lang vorgeschrieben. Der Blick über den deutschen Teller­rand nach Däne­mark zeigt, dass eine geset­zlich vorgeschriebene und damit flächen­deck­ende Ausstat­tung der Kom­munen mit Senioren­vertre­tun­gen ein Gewinn für alle Gen­er­a­tio­nen ist. In Däne­mark sind Senioren­vertre­tun­gen seit 1996 auf kom­mu­naler Ebene geset­zlich ver­ankert (s. Gutacht­en der Friedrich-Ebert-Stiftung zum Berlin­er Mitwirkungs­ge­setz, s. http://library.fes.de/pdf-files/do/07745.pdf — let­zter Zugriff: 02.01.2018 -).

Die LSV NRW hat derzeit 170 kom­mu­nale Senioren­vertre­tun­gen. Diese Mit­glied­schaft ist kosten­frei! Wer deut­lich machen möchte, dass die Mit­glied­schaft in der LSV NRW beste­ht, kann dies mit einem LOGO zeigen.

Zudem find­en Sie Muster­satzun­gen. Diese geben einen Rah­men vor, die Aus­gestal­tung obliegt den kom­mu­nalen Seniorenvertretungen.

Unsere Mit­glieder­seite ermöglicht Ihnen die Kon­tak­tauf­nahme zu anderen Senioren­vertre­tun­gen. Sie gibt Ihnen einen Überblick, wo Senioren­vertre­tun­gen in Nor­drhein-West­falen zu find­en sind, zum Beispiel in allen kre­is­freien Städten außer in Bonn und in Mönchenglad­bach. Hier liegen noch Poten­ziale brach!

Voraus­set­zun­gen für die kosten­freie Mit­glied­schaft in der LSV NRW ist deren Beantra­gung. Das heißt, als Senioren­vertre­tung schreiben Sie an die LSV NRW mit der Bitte um Auf­nahme als Mit­glied. Wenn Sie zu Ihrem Antrag Ihre Satzung und Geschäft­sor­d­nung (falls vorhan­den) dazu leg­en, fällt die Prü­fung Ihres Antrags durch den Vor­stand umso leichter. Grund­lage für die Prü­fung auf Mit­glied­schaft ist der § 4 der Satzung der Lan­desse­nioren­vertre­tung Nor­drhein-West­falen e.V.:

  • $ 4 Mit­glied­schaft
    Mit­glied wird auf Antrag die kom­mu­nale Senioren­vertre­tung ‑Senioren­vertre­tung (SV), Senioren­beirat (SB), Senioren­rat (SR) -. Dabei kann es in jed­er Kom­mune nur eine anerkan­nte Senioren­vertre­tung geben.

Mit­glied kann auch eine Kreis­se­nioren­vertre­tung wer­den, wenn sie ein Zusam­men­schluss der örtlichen Senioren­vertre­tun­gen ist.

Der Antrag auf Auf­nahme ist schriftlich (mit Satzung und Geschäft­sor­d­nung, soweit vorhan­den) an den Vor­stand der LSV NRW e. V. zu richt­en, der über die Auf­nahme entschei­det. Mit der Auf­nahme erken­nt das Mit­glied die Satzung des Vere­ins an.

Kom­mu­nale Senioren­vertre­tun­gen, die eine Mit­glied­schaft gemäß Nr. 1 nicht erlan­gen, kön­nen auf ihren Antrag als kor­re­spondierende Mit­glieder aufgenom­men wer­den. Sie haben diesel­ben Rechte und Pflicht­en, wie die Mit­glieder gemäß Nr. 1, ausgenom­men ist das Stimm­recht für die Mitgliederversammlungen.

Um Mit­glied in der LSV NRW zu wer­den, gilt es, sich der Unab­hängigkeit in der Wil­lens­bil­dung und im Han­deln gegenüber Parteien, Kon­fes­sio­nen und Ver­bän­den zu verpflicht­en. Zudem ist ein Man­dat der alten Men­schen der jew­eili­gen Kom­mune, in der die Senioren­vertre­tung tätig ist, bedeut­sam, denn Senioren­vertre­tun­gen beanspruchen, die Inter­essen aller alten Men­schen ein­er Kom­mune zu vertreten. Dieser Anspruch kann nur dann glaub­würdig sein, wenn die Senioren­vertre­tung dazu auch ein Man­dat der alten Men­schen hat. Der LSV NRW geht es in ihrer Arbeit um die Stimme der alten Menschen.

Wenn Sie Fra­gen zur Mit­glied­schaft haben, melden Sie sich gern bei uns.
Hil­fre­ich kön­nen zudem die Arbeit­shil­fen und Ver­anstal­tun­gen der LSV NRW sein, um eine Senioren­vertre­tung bei ihrer Grün­dung und Weit­er­en­twick­lung zu begleiten.