
Unabhängig
Seniorenvertretungen sind in ihrer Willensbildung und in ihrem Handeln dem Grundsatz der Unabhängigkeit in Bezug auf
- Parteien
- Konfessionen
- und Verbänden
verpflichtet.
Mandat
Seniorenvertretung beanspruchen, die Interessen aller alten Menschen einer Kommune zu vertreten. Dieser Anspruch kann nur dann glaubwürdig sein, wenn die Seniorenvertretung dazu ein Mandat der alten Menschen hat und einen Bezug zu diesen Menschen, zu ihrer Basis.
Wesentlich dabei ist der Ansatz nicht für die alten Menschen zu sprechen, sondern mit ihnen und in ihrem Auftrag zu handeln.
Ehrenamtlich, bürgerschaftlich und politisch
Seniorenvertretungen arbeiten ehrenamtlich, bürgerschaftlich. Hauptamtliche Unterstützung erfahren sie in vielen, aber nicht in allen Kommunen. Sie arbeiten politisch, weil es ihnen stets um Weiterentwicklungen und Veränderungen für die Lebensqualität älterer Menschen geht, von der in Regel alle Altersgruppen profitieren.
Mittler
Seniorenvertretungen bündeln, vermitteln und koordinieren Interessen älterer Menschen auf der örtlichen Ebene.
Starke Verbreitung
Ca. 171 Seniorenvertretungen sind derzeit Mitglied in der Dachorganisation der kommunalen Seniorenvertretungen in Nordrhein-Westfalen, der Landesseniorenvertretung NRW e.V. Sie haben sich zu gefragten Ansprechpartnern für die Seniorinnen und Senioren, für Verwaltungen, Politik und für weitere Akteure der Altenpolitik vor Ort entwickelt.
Das bedeutet: In mehr als einem Drittel der nordrhein-westfälischen Kommunen arbeiten Seniorenvertretungen. Das ist eine beachtliche Leistung, die weiter vorangetrieben werden muss, denn möglichst viele Kommunen sollten von Seniorenvertretungen profitieren und möglichst alle engagierten Seniorinnen und Senioren sollten Teilhabe in der Kommune praktizieren können.
Seniorenvertretungen — freiwillige Einrichtungen
Kommunale Seniorenvertretungen sind — nach wie vor — freiwillige Einrichtungen. Außer in Berlin (s. Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz BerLSenG, Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 62. Jahrgang, Nr. 19, 3. Juni 2006) und in Hamburg (s. Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung von Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben in der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburgisches Seniorenmitwirkungsgesetz HmbSenMitwG 2012, Quelle: Herausgeber: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg 2012) sind Seniorenvertretungen bislang in keinem Bundesland vorgeschrieben.Die Einrichtung einer Seniorenvertretung liegt in der Selbstverwaltungshoheit der Kommunen.
Obwohl daran auch der im November 2016 verabschiedete § 27 a der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nichts geändert hat, haben Seniorenvertretung damit eine Stärkung erfahren. Denn Seniorenvertretungen werden nun erstmals als eine Möglichkeit der Partizipation in der Gemeindeordnung erwähnt. Diesen zwar nur kleinen Schritt gilt es nun, mit Leben zu füllen und in der Praxis Wirkung zu verschaffen. Um eine grundsätzliche Verbindlichkeit zur Einrichtung von Seniorenvertretungen zu gewährleisten, setzt sich die Landesseniorenvertretung NRW nach wie vor für eine verbindliche Einbindung der Seniorenvertretungen in die Gemeindeordnung ein. Für die Landesseniorenvertretung NRW bleibt dieses Ziel bestehen, an Zwischenschritten wird gearbeitet.