Unabhängig

Senioren­vertre­tun­gen sind in ihrer Wil­lens­bil­dung und in ihrem Han­deln dem Grund­satz der Unab­hängigkeit in Bezug auf

  • Parteien
  • Kon­fes­sio­nen
  • und Ver­bän­den

verpflichtet.

Mandat

Senioren­vertre­tung beanspruchen, die Inter­essen aller alten Men­schen ein­er Kom­mune zu vertreten. Dieser Anspruch kann nur dann glaub­würdig sein, wenn die Senioren­vertre­tung dazu ein Man­dat der alten Men­schen hat und einen Bezug zu diesen Men­schen, zu ihrer Basis.
Wesentlich dabei ist der Ansatz nicht für die alten Men­schen zu sprechen, son­dern mit ihnen und in ihrem Auf­trag zu handeln.

Ehrenamtlich, bürgerschaftlich und politisch

Senioren­vertre­tun­gen arbeit­en ehre­namtlich, bürg­er­schaftlich. Haup­tamtliche Unter­stützung erfahren sie in vie­len, aber nicht in allen Kom­munen. Sie arbeit­en poli­tisch, weil es ihnen stets um Weit­er­en­twick­lun­gen und Verän­derun­gen für die Leben­squal­ität älter­er Men­schen geht, von der in Regel alle Alters­grup­pen profitieren.

Mittler

Senioren­vertre­tun­gen bün­deln, ver­mit­teln und koor­dinieren Inter­essen älter­er Men­schen auf der örtlichen Ebene.

Starke Verbreitung

Ca. 171 Senioren­vertre­tun­gen sind derzeit Mit­glied in der Dachor­gan­i­sa­tion der kom­mu­nalen Senioren­vertre­tun­gen in Nor­drhein-West­falen, der Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW e.V. Sie haben sich zu gefragten Ansprech­part­nern für die Senior­in­nen und Senioren, für Ver­wal­tun­gen, Poli­tik und für weit­ere Akteure der Altenpoli­tik vor Ort entwickelt.

Das bedeutet: In mehr als einem Drit­tel der nor­drhein-west­fälis­chen Kom­munen arbeit­en Senioren­vertre­tun­gen. Das ist eine beachtliche Leis­tung, die weit­er vor­angetrieben wer­den muss, denn möglichst viele Kom­munen soll­ten von Senioren­vertre­tun­gen prof­i­tieren und möglichst alle engagierten Senior­in­nen und Senioren soll­ten Teil­habe in der Kom­mune prak­tizieren können.

Seniorenvertretungen — freiwillige Einrichtungen

Kom­mu­nale Senioren­vertre­tun­gen sind — nach wie vor — frei­willige Ein­rich­tun­gen. Außer in Berlin (s. Berlin­er Senioren­mitwirkungs­ge­setz BerLSenG, Quelle: Gesetz- und Verord­nungs­blatt für Berlin, 62. Jahrgang, Nr. 19, 3. Juni 2006) und in Ham­burg (s. Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung von Senior­in­nen und Senioren am gesellschaftlichen Leben in der Freien und Hans­es­tadt Ham­burg, Ham­bur­gis­ches Senioren­mitwirkungs­ge­setz Hmb­Sen­MitwG 2012, Quelle: Her­aus­ge­ber: Behörde für Gesund­heit und Ver­brauch­er­schutz Ham­burg 2012) sind Senioren­vertre­tun­gen bis­lang in keinem Bun­des­land vorgeschrieben.Die Ein­rich­tung ein­er Senioren­vertre­tung liegt in der Selb­stver­wal­tung­shoheit der Kommunen.

Obwohl daran auch der im Novem­ber 2016 ver­ab­schiedete § 27 a der Gemein­de­ord­nung Nor­drhein-West­falen (GO NRW) nichts geän­dert hat, haben Senioren­vertre­tung damit eine Stärkung erfahren. Denn Senioren­vertre­tun­gen wer­den nun erst­mals als eine Möglichkeit der Par­tizipa­tion in der Gemein­de­ord­nung erwäh­nt. Diesen zwar nur kleinen Schritt gilt es nun, mit Leben zu füllen und in der Prax­is Wirkung zu ver­schaf­fen. Um eine grund­sät­zliche Verbindlichkeit zur Ein­rich­tung von Senioren­vertre­tun­gen zu gewährleis­ten, set­zt sich die Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW nach wie vor für eine verbindliche Ein­bindung der Senioren­vertre­tun­gen in die Gemein­de­ord­nung ein. Für die Lan­desse­nioren­vertre­tung NRW bleibt dieses Ziel beste­hen, an Zwis­chen­schrit­ten wird gearbeitet.